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Satzung

S a t z u n g
des BürgerBus Emsbüren e. V. (BBE)
in der Gemeinde Emsbüren
 
§ 1
Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen "BürgerBus Emsbüren". Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Emsbüren, Landkreis Emsland.
 
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
 
§ 2
Zweck und Aufgaben
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (§§ 51 ff. AO – Abgabenordnung).
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Gemeinde Emsbüren.
 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
 
 1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf der dafür  vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Gemeinde Emsbüren für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie.
 
 2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
 
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
 
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
 
  5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne,Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung
der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Emsbüren.
 
   6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes
Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
 
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
 
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
 
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
 
  Ausschließungsgründe sind insbesondere:
 
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
 
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
 
c) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
 
§ 5
Beiträge und Zuwendungen
 
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
 
§ 6
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 7
Vereinsorgange
 
Organe des Vereins sind
 
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
 
§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
 
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
 
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassenwart.
 
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
 
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand gehört ein Vertreter der Gemeinde Emsbüren an.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
 
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Fragen des Busbetriebs sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Emsbüren abzustimmen.
 
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
 
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
 
(3) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Gemeinde Emsbüren, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben
jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
 
Der Vertreter der Gemeinde Emsbüren wird vom Bürgermeister der Gemeinde im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des Vertreters der Gemeinde muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden.
 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
 
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
 
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
 
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.
 
(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
 
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
 
(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
 
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
 
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
 
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
 
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
 
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
 
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
 
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
§ 11
Kassenprüfer
 
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung
dieses Amtes möglich.
 
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
 
§ 12
Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen (vgl. § 9 Abs. 4 der Satzung). Bei Nichterreichen dieser Mehrheit genügt bei einer zweiten Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB.
 
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Emsbüren unter der Auflage, dass die Gemeinde Emsbüren dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.
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